§ 9 ZahntechAusbV — Prüfungsbereiche des Teiles 1

Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen und

2.

Zahntechnische Werkstücke.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.