§ 17 ZahntechAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen

mit 20 Prozent,

2.Zahntechnische Werkstückemit 10 Prozent,

3.Zahntechnische Aufträge durchführen

mit 40 Prozent,

4.Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle

mit 20 Prozent sowie

5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:

1.

das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend“,

4.

in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.