Anlage 3 WZG§4UmwSchBek — Kennzeichen mit Namen und Abkürzung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, mit Namen und Abkürzung,
(Kennzeichen schwarz-weiß, Abkürzung grün)
Fundstelle: BGBl. I 1993, 1158)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.