Anlage 3 WZG§4UmwSchBek — Kennzeichen mit Namen und Abkürzung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, mit Namen und Abkürzung,

(Kennzeichen schwarz-weiß, Abkürzung grün)

Fundstelle: BGBl. I 1993, 1158)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.