WZG§4UmwSchBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
25.06.1993
Fundstelle:
BGBl I 1993, 1155
Stand:
20160701221045
(XXXX)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Kennzeichen, Namen und Abkürzungen

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der Auszeichnung der Queen für Verdienste auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Anlage 1),

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des BENELUX-Markenamts (Anlage 2),

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des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (Anlage 3) und

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der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch und Arabischvon der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1993 (BGBl. I S. 398).

Schlussformel

Bundesministerium der Justiz

Anlage 1

Kennzeichen der Auszeichnung der Queen für Verdienste auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Fundstelle: BGBl. I 1993, 1156)

Anlage 2

Namen, Abkürzungen und Kennzeichen des BENELUX-Markenamts

Namen:BENELUX-MERKENBUREAU (BMB)

(Niederländisch)

BUREAU BENELUX DES MARQUES (BBM)

(Französisch)

Kennzeichen: 

(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen,

(Kennzeichen gelb-rot-blau, Verbindungslinien schwarz)

Fundstelle: BGBl. I 1993, 1157)

Anlage 3

Kennzeichen mit Namen und Abkürzung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, mit Namen und Abkürzung,

(Kennzeichen schwarz-weiß, Abkürzung grün)

Fundstelle: BGBl. I 1993, 1158)

Anlage 4

Kennzeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) und Abkürzungen

Fundstelle: BGBl. I 1993, 1159)

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