I. WZG§4TRBek
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tschechischen Republik eingeführt sind (Anlage 1).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.