Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 05.04.1994
- Fundstelle:
- BGBl I 1994, 849
- Stand:
- 20260506175238
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tschechischen Republik eingeführt sind (Anlage 1).
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß
1.
neben dem in der Bekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBl. I S. 833) wiedergegebenen Kennzeichen auch das neue Kennzeichen der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" (Anlage 2),
2.
neben den in den Bekanntmachungen vom 12. September 1963 (BGBl. I S. 781) und vom 14. April 1975 (BGBl. I S. 962) wiedergegebenen Bezeichnungen und Kennzeichen auch die Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage 3) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. Juni 1993 (BGBl. I S. 1155).
Bundesministerium der Justiz
Amtliche Feingehalts-Zeichen für Gold-, Silber- und Platinartikel der Tschechischen Republik
Fundstelle: BGBl. I 1994, 850)
Neues Kennzeichen der Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT"
Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 851)
Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Fundstelle: BGBl. I 1994, 851)
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.