Anlage 3 WZG§4TRBek — Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Fundstelle: BGBl. I 1994, 851)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.