Anlage 2 WZG§4MLTBek 1

Fundstelle: BGBl. I 1972, 1390)

Amtliche Prüf- und Gewährzeichen für Gold- und Silberwaren

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.