Anlage 2 WZG§4MLTBek 1
Fundstelle: BGBl. I 1972, 1390)
Amtliche Prüf- und Gewährzeichen für Gold- und Silberwaren
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.