Anlage 1 WZG§4MLTBek 1
Amtliches Gewährzeichen der Milchabsatzbehörde
(Inhalt: Nicht darstellbares Gewährzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1972, 1389)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.