Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 01.08.1972
- Fundstelle:
- BGBl I 1972, 1389
- Stand:
- 20160617215512
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), werden in der Anlage bekanntgemacht
a)
ein amtliches Gewährzeichen der staatlichen Milchabsatzbehörde von Malta, das in Malta für Milch eingeführt ist (Anlage 1),
b)
amtliche Prüf- und Gewährzeichen, die in Malta für Gold- und Silberwaren eingeführt sind (Anlage 2).
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. Mai 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1203).
Der Bundesminister der Justiz
Amtliches Gewährzeichen der Milchabsatzbehörde
(Inhalt: Nicht darstellbares Gewährzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1972, 1389)
Fundstelle: BGBl. I 1972, 1390)
Amtliche Prüf- und Gewährzeichen für Gold- und Silberwaren
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.