WZG§4MLTBek 1

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.08.1972
Fundstelle:
BGBl I 1972, 1389
Stand:
20160617215512
(XXXX)

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), werden in der Anlage bekanntgemacht

a)

ein amtliches Gewährzeichen der staatlichen Milchabsatzbehörde von Malta, das in Malta für Milch eingeführt ist (Anlage 1),

b)

amtliche Prüf- und Gewährzeichen, die in Malta für Gold- und Silberwaren eingeführt sind (Anlage 2).

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. Mai 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1203).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage 1

Amtliches Gewährzeichen der Milchabsatzbehörde

(Inhalt: Nicht darstellbares Gewährzeichen,

Fundstelle: BGBl. I 1972, 1389)

Anlage 2

Fundstelle: BGBl. I 1972, 1390)

Amtliche Prüf- und Gewährzeichen für Gold- und Silberwaren

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