II. WZG§4IRQ/CYPBek
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen
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der International Joint Commission (Anlage 3) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.