Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 04.03.1988
- Fundstelle:
- BGBl I 1988, 232
- Stand:
- 20260506174728
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die
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in der Republik Irak für Waren jeder Art (Anlage 1) und
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in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Anlage 2) eingeführt sind.
Das in der Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158) wiedergegebenen Kennzeichens.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen
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der International Joint Commission (Anlage 3) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158).
Der Bundesminister der Justiz
Nationales Gütezeichen der Republik Irak
Fundstelle: BGBl. I 1988, 232)
Prüf- und Gewährzeichen der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
Fundstelle: BGBl. I 1988, 233)
Kennzeichen der International Joint Commission
Fundstelle: BGBl. I 1988, 233)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.