Anlage 3 WZG§4IRQ/CYPBek — Kennzeichen der International Joint Commission
Fundstelle: BGBl. I 1988, 233)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.