II. WZG§4Bek 1981-09-07

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen

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der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Anlage 4),

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der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (Anlage 5) und

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der Weltorganisation für Tourismus (Anlage 6) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.