Anlage 2 WZG§4Bek 1981-09-07 — Niederländische Prüf- und Gewährzeichen für Speck
Fundstelle: BGBl. I 1981, 941)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.