Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 07.09.1981
- Fundstelle:
- BGBl I 1981, 940
- Stand:
- 20260506174856
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die
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in den Niederlanden für Eier von freilaufenden Hennen (Anlage 1) und für Speck (Anlage 2) und
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in Brasilien für Edelmetalle (Anlage 3) eingeführt sind.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen
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der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Anlage 4),
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der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (Anlage 5) und
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der Weltorganisation für Tourismus (Anlage 6) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
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Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2352).
Der Bundesminister der Justiz
Niederländische Prüf- und Gewährzeichen für Eier von freilaufenden Hennen
Fundstelle: BGBl. I 1981, 941)
Niederländische Prüf- und Gewährzeichen für Speck
Fundstelle: BGBl. I 1981, 941)
Brasilianische Prüf- und Gewährzeichen für Edelmetalle
Fundstelle: BGBl. I 1981, 942)
Internationale kriminalpolizeiliche Organisation
Fundstelle: BGBl. I 1981, 943 - 944)
Internationale Seefunksatelliten-Organisation
Fundstelle: BGBl. I 1981, 945)
Weltorganisation für Tourismus
Fundstelle: BGBl. I 1981, 946)
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