WZG§4Bek 1981-09-07

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
07.09.1981
Fundstelle:
BGBl I 1981, 940
Stand:
20260506174856
I.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die

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in den Niederlanden für Eier von freilaufenden Hennen (Anlage 1) und für Speck (Anlage 2) und

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in Brasilien für Edelmetalle (Anlage 3) eingeführt sind.

II.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen

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der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Anlage 4),

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der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (Anlage 5) und

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der Weltorganisation für Tourismus (Anlage 6) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

III.

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IV.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2352).

Schlußformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage 1

Niederländische Prüf- und Gewährzeichen für Eier von freilaufenden Hennen

Fundstelle: BGBl. I 1981, 941)

Anlage 2

Niederländische Prüf- und Gewährzeichen für Speck

Fundstelle: BGBl. I 1981, 941)

Anlage 3

Brasilianische Prüf- und Gewährzeichen für Edelmetalle

Fundstelle: BGBl. I 1981, 942)

Anlage 4

Internationale kriminalpolizeiliche Organisation

Fundstelle: BGBl. I 1981, 943 - 944)

Anlage 5

Internationale Seefunksatelliten-Organisation

Fundstelle: BGBl. I 1981, 945)

Anlage 6

Weltorganisation für Tourismus

Fundstelle: BGBl. I 1981, 946)

Anlage 7

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