§ 4 WpIVergV — Verantwortlichkeiten
(1) Die Geschäftsleitung ist für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Risikoträger, die keine Geschäftsleiter sind, nach § 46 des Wertpapierinstitutsgesetzes und dieser Verordnung verantwortlich. Sie hat das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, soweit ein solches besteht, mindestens einmal jährlich über die Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Wertpapierinstituts zu informieren. Sofern ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan besteht, ist dem Vorsitzenden ein entsprechendes Auskunftsrecht gegenüber der Geschäftsleitung einzuräumen.
(2) Sofern ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan besteht, ist dieses für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter sowie die Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach § 46 Absatz 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes und dieser Verordnung verantwortlich. Dies umfasst insbesondere auch die Überwachung der Vergütungen der Leiter der Risikocontrolling-Funktion und der Compliance-Funktion. Besteht kein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, sind die Gesellschafter oder Inhaber für die angemessene Ausgestaltung und Überwachung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter verantwortlich; diese haben ihre Tätigkeit insoweit detailliert zu dokumentieren.
(3) Die Kontrolleinheiten sind im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben bei der Ausgestaltung und der Überwachung der Vergütungssysteme zu beteiligen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.