§ 12 WpIVergV — Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung

(1) Die Risikoadjustierung der variablen Vergütung darf seitens der Wertpapierinstitute nicht durch Absicherungsmaßnahmen oder sonstige Gegenmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden. Insbesondere dürfen keine Instrumente oder Maßnahmen angewendet werden, durch die die Vorgaben dieser Verordnung umgangen werden.

(2) Die Wertpapierinstitute haben angemessene Compliance-Strukturen einzurichten, um Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen seitens der Risikoträger zur Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung der Vergütung zu verhindern. Angemessene Compliance-Strukturen bestehen insbesondere in einer Verpflichtung der Risikoträger, keine persönlichen Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaßnahmen zu treffen, um die Risikoadjustierung ihrer Vergütung einzuschränken oder aufzuheben. Dabei ist die Einhaltung dieser Verpflichtung risikoorientiert zumindest stichprobenartig durch die Compliance-Funktion des Wertpapierinstituts zu überprüfen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.