§ 19 WpIVergV — Übergangsvorschrift
§ 6 Absatz 4 und 5, § 7 Absatz 4 und 5, die §§ 8, 9, 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, die §§ 14, 17 Absatz 3 Satz 2 sowie § 18 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 sind erstmals mit Beginn des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.