§ 120a WpHG — Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 in der Fassung vom 18. Oktober 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1.

entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c eine indirekte Clearingdienstleistung erbringt,

2.

entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearingvereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Erbringung des indirekten Clearingdienstes schließt,

3.

entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4.

entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält,

5.

entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a oder Buchstabe c ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen einrichtet,

6.

entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde informiert ist,

7.

entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt,

8.

entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzeitig in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder

9.

entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.