§ 130a WpHG — Anwendungsbestimmung für § 32a Absatz 1 Satz 1
§ 32 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 10. Februar 2026 beginnt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.