§ 130a WpHG — Anwendungsbestimmung für § 32a Absatz 1 Satz 1

§ 32 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 10. Februar 2026 beginnt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.