§ 38 WODrittelbG — Allgemeine Vorschriften

Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen an der Abstimmung über die Abberufung eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat teil, so gelten die Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.