§ 20 WODrittelbG — Niederschrift des Wahlergebnisses

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1.

die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2.

die Zahl der gültigen Stimmen;

3.

die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.

die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

5.

die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

6.

die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

7.

besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1.

ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde;

2.

die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.