§ 35 WODrittelbG — Abberufungsausschreiben

(1) Ist der Antrag gültig, erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Mit Erlass des Abberufungsausschreibens ist das Abberufungsverfahren eingeleitet.

(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

1.

das Datum seines Erlasses;

2.

den Inhalt des Antrags;

3.

die Bezeichnung des Antragstellers;

4.

die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;

5.

dass an der Abstimmung nur teilnehmen kann, wer in der Wählerliste eingetragen ist;

6.

dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;

7.

Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;

8.

den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 36 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;

9.

dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind.

(3) Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.