§ 98 WindSeeG — Bekanntmachungen und Unterrichtungen

Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen von den folgenden Behörden in den folgenden Medien vorgenommen werden:

1.

vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite sowie Bekanntmachungen von Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie),

2.

von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,

3.

in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.