§ 104 WindSeeG — Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.