§ 92 WindSeeG — Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung
Innerhalb von im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß den Vorgaben in der nach § 96 Nummer 5 zu erlassenden Rechtsverordnung den für die jeweiligen Bereiche Antragsberechtigten durch Ausschreibung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.