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Startseite › Gesetze › WG › Art 79
WG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. Art 63
  2. Neunter Abschnitt · Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels, Wechselabschriften
  3. 1. · Ausfertigungen
  4. Art 64
  5. Art 65
  6. Art 66
  7. 2. · Abschriften
  8. Art 67
  9. Art 68
  10. Zehnter Abschnitt · Änderungen
  11. Art 69
  12. Elfter Abschnitt · Verjährung
  13. Art 70
  14. Art 71
  15. Zwölfter Abschnitt · Allgemeine Vorschriften
  16. Art 72
  17. Art 73
  18. Art 74
  19. Zweiter Teil · Eigener Wechsel
  20. Art 75
  21. Art 76
  22. Art 77
  23. Art 78
  24. Dritter Teil · Ergänzende Vorschriften
  25. Erster Abschnitt · Protest
  26. Art 79
  27. Art 80
  28. Art 81
  29. Art 82
  30. Art 83
  31. Art 84
  32. Art 85
  33. Art 86
  34. Art 87
  35. Art 88
  36. Zweiter Abschnitt · Bereicherung
  37. Art 89
  38. Dritter Abschnitt · Abhanden gekommene Wechsel und Protesturkunden
  39. Art 90
  40. Vierter Teil · Geltungsbereich der Gesetze
  41. Art 91
  42. Art 92
  43. Art 93
  44. Art 94
  45. Art 95
  46. Art 96
  47. Art 97
  48. Art 98
Wechselgesetz

Art 79 WG

(1) Jeder Protest muß durch einen Notar oder Gerichtsbeamten aufgenommen werden.

(2) (weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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WG
Nächste Vorschrift →
Art 80

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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