§ 53 WeinV 1995 — Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer eine in § 52 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,

2.

u. 3. (weggefallen)

4.

entgegen § 18 Absatz 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,

5.

(weggefallen)

6.

entgegen § 18 Absatz 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

7.

(weggefallen)

8.

entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

9.

a)

entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,

b)

entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht,ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,

10.

entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,

11.

entgegen § 32 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

12.

entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

13.

entgegen § 32c Absatz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

14.

(weggefallen)

14a.

entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

15.

entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Absatz 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,

16.

entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Absatz 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

17.

entgegen § 37 Absatz 1 die dort genannten Worte gebraucht,

18.

entgegen § 37 Absatz 2 das Wort "Cabinet" verwendet,

19.

entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeichnung oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,

20.

entgegen § 39 Absatz 2 einen Hinweis verwendet,

21.

entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,

22.

entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

23.

entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder,

24.

entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.