§ 52 WeinV 1995 — Straftaten

(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 11 Absatz 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,

2.

entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,

2a.

entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,

3.

entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,

4.

entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,

4a.

(weggefallen)

5.

(weggefallen)

6.

(weggefallen)

7.

entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,

8.

entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,

9.

entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,

10.

entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,

11.

entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,

12.

entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder

13.

entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.

(2) Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer

1.

entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt oder

2.

entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.