§ 52 WeinV 1995 — Straftaten
(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Absatz 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,
2.
entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,
2a.
entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,
3.
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,
4.
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,
4a.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
(weggefallen)
7.
entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
8.
entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,
9.
entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,
10.
entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,
11.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,
12.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder
13.
entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.
(2) Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer
1.
entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt oder
2.
entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.