§ 46a WeinV 1995 — Kennzeichnung in deutscher Sprache (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige Getränke sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach

1.

der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

2.

den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

(2) In Absatz 1 bezeichnete Erzeugnisse, die im Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.