§ 6 WDO — Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

Bei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren Entscheidungen ist die Soldatin oder der Soldat über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stellen, bei denen das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich oder elektronisch zu belehren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.