§ 18 WDO — Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung

(1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 99 bleibt unberührt.

(2) Mehrere Pflichtverletzungen einer Soldatin oder eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.