§ 12 WDO — Zuständigkeit zum Erteilen förmlicher Anerkennungen

(1) Es können erteilen

1.

Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder einer höheren Disziplinarbefugnis eine Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,

2.

die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung eine Anerkennung im Tagesbefehl.

(2) Es können gewähren

1.

Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen,

2.

Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen,

3.

Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.