§ 3 WaldErhCoKonjPDG

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dem Deutschen Bundestag bis spätestens 31. Dezember 2022 und danach jeweils im Abstand von drei Jahren zu berichten, ob und gegebenenfalls inwieweit die Regelungen in den §§ 1 und 2 dieses Gesetzes weiterhin erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. die Verwaltungsaufgaben, mit denen sie durch dieses Gesetz beliehen ist, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrnehmen kann.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.