§ 2 WaldErhCoKonjPDG

Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. nimmt als Beliehene im Rahmen des § 1 Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet einer waldflächenbezogenen Prämie, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahr. Sie unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.