§ 9 VwVG — Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind:
a)
Ersatzvornahme (§ 10),
b)
Zwangsgeld (§ 11),
c)
unmittelbarer Zwang (§ 12).
(2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.