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Startseite › Gesetze › VwVG › § 22
VwVG
  1. Erster Abschnitt · Vollstreckung wegen Geldforderungen
  2. § 1 Vollstreckbare Geldforderungen
  3. § 2 Vollstreckungsschuldner
  4. § 3 Vollstreckungsanordnung
  5. § 4 Vollstreckungsbehörden
  6. § 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
  7. § 5a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners
  8. § 5b Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde
  9. Zweiter Abschnitt · Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
  10. § 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
  11. § 7 Vollzugsbehörden
  12. § 8 Örtliche Zuständigkeit
  13. § 9 Zwangsmittel
  14. § 10 Ersatzvornahme
  15. § 11 Zwangsgeld
  16. § 12 Unmittelbarer Zwang
  17. § 13 Androhung der Zwangsmittel
  18. § 14 Festsetzung der Zwangsmittel
  19. § 15 Anwendung der Zwangsmittel
  20. § 16 Ersatzzwangshaft
  21. § 17 Vollzug gegen Behörden
  22. § 18 Rechtsmittel
  23. Dritter Abschnitt · Kosten
  24. § 19 Kosten
  25. § 19a Vollstreckungspauschale, Verordnungsermächtigung
  26. Vierter Abschnitt · Übergangs- und Schlußvorschriften
  27. § 20 Außerkrafttreten früherer Bestimmungen
  28. § 21 (weggefallen)
  29. § 22 Inkrafttreten
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

§ 22 VwVG — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1953 in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 20
Außerkrafttreten früherer Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis
VwVG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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