§ 2 VwVG — Vollstreckungsschuldner
(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
a)
wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
b)
wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.
(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.