§ 9 VkBkmG — Vereinfachte Verkündungen und vereinfachte amtliche Bekanntmachungen

Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts weder nach § 3 Absatz 1 noch nach § 8 rechtzeitig möglich, so findet sie in den folgenden Fällen als vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung statt:

1.

Verkündung der Feststellung des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes),

2.

Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes),

3.

Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidigungsfall (Artikel 115d Absatz 3 des Grundgesetzes),

4.

Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes im Verteidigungsfall und in den Fällen des Artikels 80a Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes,

5.

Bekanntmachung von Beschlüssen des Bundestages nach Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes und

6.

Bekanntmachung von Beschlüssen internationaler Organe im Rahmen eines Bündnisvertrages und der Zustimmung der Bundesregierung bei der Anwendung des Artikels 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.