§ 19 VkBkmG — Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.