§ 7 VkBkmG — Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit

(1) Jede Nummer des Bundesgesetzblatts, die nach § 3 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 1 ausgegeben wird, und jede Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44).

(2) Wird die Urschrift eines Gesetzes elektronisch zur Gegenzeichnung und Ausfertigung vorgelegt, so erfolgen diese jeweils durch qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Gleiches gilt auch für die Ausfertigung von Rechtsverordnungen und amtlichen Bekanntmachungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.