§ 8 VerkEHKflAusbV — Ziel und Zeitpunkt der Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.