§ 198 VAG — Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst:
1.
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
2.
durch Beschluss der obersten Vertretung,
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder
4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.