§ 176 VAG — Mitgliedschaft
Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten. Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die Mitgliedschaft, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.