Art 4 UrkBefrBELG

Wird dem Bundesverwaltungsamt ein Ersuchen nach Artikel 6 des Abkommens aus dem Königreich Belgien zugeleitet, so führt es eine Äußerung der Person, Stelle oder Behörde herbei, welche die Urkunde errichtet haben soll, und übermittelt diese Äußerung der ersuchenden Stelle. Die Person, Stelle oder Behörde ist verpflichtet, eine Äußerung abzugeben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.