Art 3 UrkBefrBELG

Die Beglaubigung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens wird mit den entsprechenden Ergänzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu verbindenden Blatt erteilt:

Beglaubigung

(Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher

Urkunden von der Legalisation)

Diese öffentliche Urkunde ist unterschrieben

von

in seiner/ihrer Eigenschaft als

und versehen mit dem Siegel oder Stempel

des/der

Der/die ist zur Ausstellung

öffentlicher Urkunden in Fällen der vorliegenden Art befugt.

Bestätigt

in am

durch

Siegel Unterschrift

Stempel

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.