§ 6 WerkeRegV
In Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung anhängig sind, bestimmen sich die Kosten weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.