§ 4 WerkeRegV — Eintragungsschein
Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Eintragung auszustellen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.