§ 5 WerkeRegV — Kosten
(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:
1.
bei einem Werk
12 Euro;
2.
bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird,
a)
für das erste Werk
12 Euro;
b)
für das zweite bis zehnte Werk je
5 Euro;
c)
ab dem elften Werk je
2 Euro.
(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.