§ 5 WerkeRegV — Kosten

(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:

1.
bei einem Werk
12 Euro;

2.
bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird,
 

 
a)
für das erste Werk
12 Euro;

b)
für das zweite bis zehnte Werk je
5 Euro;

c)
ab dem elften Werk je
2 Euro.

(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.